Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahme

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Weimarer Land Untere Wasserbehörde

Der Kreis Weimarer Land erlässt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG] und § 25 Abs. 4 Ziffer 1 Thüringer Wassergesetz [ThürWG] als zuständige Untere Wasserbehörde folgende

Allgemeinverfügung

1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauches im Kreis Weimarer Land wird mit sofortiger Wirkung bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung untersagt. Ausgenommen ist das Tränken von Vieh.

2. Den Inhabern wasserrechtticher Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser mittels Pumpvorrichtung aus einem oberirdischen Gewässer erster oder zweiter Ordnung im Kreis Weimarer Land zulassen, wird befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung untersagt, von ihrer Erlaubnis Gebrauch zu machen.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. dieserAllgemeinverfügung wird angeordnet.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.10.2022 außer Kraft.

> Hier lesen sie bitte die vollständige Bekanntmachung mit Begründung.

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